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Verband deutscher Polizeiberg- und Skiführer

Geschichte

Der VdPBS wurde am 06.11.1966 gegründet.

Verbandszweck

Er dient überwiegend der Kameradschaft und versteht sich als Interessensvertretung aller Polizeibergführer.

Die Vereinigung dient auch als Schnittstelle zwischen dienstlichen und zivilen Belangen und hält gleichermaßen Verbindung zu anderen Verbänden im In- und Ausland. Insbesondere dient die Verbandsplattform dem Erfahrungsaustausch der Polizeibergführer bei den umfangreichen Tätigkeiten in Bezug auf Prävention, Unfallaufnahme, Alpineinsätze, Aus- und Fortbildung, dem Führen, sowie weiterführende Aufgaben im Alpindienst.

Darüber hinaus ist es das Ziel, den Gedankenaustausch im Sinne der Internationalisierung des Berufsbildes der Polizeibergführer zu fördern, sich im EBVE weiterzuentwickeln und die Kameradschaft auf nationaler bzw. internationaler Ebene zu vertiefen. Des Weiteren nimmt die Kontaktpflege zu anderen alpinen Verbänden, Vereinen und Organisationen einen hohen Stellenwert ein.

Die Ausbildung des staatlich geprüften Polizeiberg- und Skiführers wird im Auftrag des bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration durchgeführt. Diese staatliche Ausbildung garantiert hohe Qualität auf aktuellem Stand,  insbesondere aus Führsorgeverpflichtung des Dienstherrn, aber auch hinsichtlich der hohen Verantwortung als Exekutivorgan.

 

Verbandssitz und Satzung

Der ordentliche Verbandssitz ist Rottach-Egern - die Verwaltung wird vom Sitz des amtierenden Vorstandes aus geführt. Die Satzung ist vom Amtsgericht Rosenheim genehmigt.

 

Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus

  • Präsident und Vizepräsident
  • Schriftführer
  • Kassier und
  • funktionellen Beiräten

zusammen und wird für 4 Jahre gewählt. Eine Generalversammlung findet jährlich statt.

Mitglieder

Der VdPBS ist ein Zusammenschluss aller aktiven und pensionierten deutschen Polizeibergführer. Darüber hinaus können auch Polizeibeamte mit einer sonstigen anerkannten Alpinausbildung, die aktiv im Alpinwesen der deutschen Polizeien tätig sind, als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

Die Vorstandschaft

Präsident

Michael GEBHARDT

D- 83700 Rottach-Egern, Weißachaustr. 10

vdpbs@gmx.de

Vizepräsident

Rafael SANDNER

Schriftführer

Christian KANERT

Kassier

Markus FUCHSLECHNER

Beisitzer Pensionisten

Andreas REITER

Satzung des VdPBS

01.12.2018

Verband deutscher Polizeiberg- und Skiführer


S a t z u n g


Präambel


Der Verband deutscher Polizeiberg- und Skiführer ist ein Zusammenschluss der staatlich geprüften Polizeiberg- und Skiführer in Deutschland.


Der Verband ist politisch und weltanschaulich neutral.


Der Verband wurde am 09.11.1966 gegründet.


Die Finanzkraft des Verbandes ist so auszugestalten, dass er seine Aufgaben wahrnehmen kann.


Soweit personenbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung in der männlichen Form stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Die Vereinigung der staatl. gepr. Polizeiberg- und Skiführer (in Folge als Polizeiberg- und Skiführer bezeichnet) führt den Namen:


Verband deutscher Polizeiberg- und Skiführer (VdPBS)


2. Der Vereinssitz ist die Wohnadresse des Präsidenten.
3. Das Geschäftsjahr geht von 01.01. bis 31.12.


§ 2 Zweck


1. Zweck des Verbandes ist die Unfallverhütung im alpinen Bereich. Der Verein wird zu diesem Zweck die Erkenntnisse und Erfahrungen, die bei der Auswertung von Bergunfällen gewonnen wurden, innerhalb des Europäischen Bergführerverbands der Exekutive (EBVE) sowie an andere nationale und internationale bergausbildenden Vereinigungen weitergeben. Dies erfolgt auch durch Öffentlichkeitsarbeit.


2. Aufgabe des Verbandes ist auch die Förderung des Zusammenhaltes und des Erfahrungsaustausches aller Polizeiberg- und Skiführer, Alpinbeamten und Polizeiskilehrer, der Zusammenarbeit und Weiterentwicklung
im EBVE, sowie der nachfolgenden Themen:


a. Schutz von Fauna und Flora in den Alpen
b. Umweltschutz in den Alpen
c. Unfallprävention in den Bereichen der klassischen Bergsportarten und den Trendsportarten (Canyoning, Hochseilgarten, etc.)
d. Zusammenarbeit mit dem deutschen Alpenverein (DAV), der Bergwacht Bayern, der Naturfreunde, des Verbandes deutscher Bergschulen u.a.

3. Der VdPBS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Näheres regelt hier die Gebührenordnung.


§ 3 Mitgliedschaft


1. Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Es können grundsätzlich nur natürliche Personen die Mitgliedschaft erwerben. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen
Mitglieder.


a. Jeder Polizeiberg- und Skiführer und Sachbearbeiter Berg-/Kletterunfälle kann auf persönlichen Antrag als ordentliches Mitglied in den Verband aufgenommen werden.
b. Alpinbeamte, Alpinhundeführer, Polizeiskilehrer und Übungsleiter C, die dienstlich in dieser Eigenschaft tätig sind, können auf eigenen Antrag als außerordentliche Mitglieder in den Verband aufgenommen werden.
c. Personen, die sich für die Belange der Polizeiberg- und Skiführerführer eingesetzt und verdient gemacht haben, können in den Verband als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Ehrenmitglied kann auch werden, wer nicht Polizeiberg- und Skiführer ist. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag durch die Vorstandschaft. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt, bleiben die Rechte eines ordentlichen Mitgliedes bestehen.


2. Der Antrag muss schriftlich beim Vorstand erfolgen.


3. Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet mit einfacher Mehrheit die Hauptversammlung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.


4. Die Mitgliedschaft im Verband VdPBS beinhaltet automatisch auch die
Mitgliedschaft im EBVE.


5. Die Mitgliedschaft ist nicht vom aktiven Dienst oder von der Beendigung des Beamtenverhältnisses abhängig.


6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
a. Wird einem Mitglied  die Eigenschaft oder Qualifikation als Polizeiberg- und Skiführer, Sachbearbeiter Berg-/Kletterunfälle, Alpinbeamter/Alpinhundeführer oder Polizeiskilehrer aberkannt, oder liegt ein sonstiges unehrenhaftes Verhalten vor, wird von der nächsten Hauptversammlung über den Ausschluss aus dem Verband abgestimmt. Hierüber entscheidet die Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
b. Auch Ehrenmitgliedern kann wegen unehrenhaften Verhaltens die Mitgliedschaft entzogen werden.


7. Eine Austrittserklärung muss schriftlich beim Vorstand erfolgen. Sie erfolgt zum Ende des Kalenderjahres und ist dem Vorstand bis 30. September des Jahres (Datum des Poststempels) anzuzeigen.


§ 4 Organe des Verbandes


1. Die Organe des Verbandes sind:
a. Hauptversammlung
b. Vorstand


2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich oder per Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Beschlüsse der Hauptversammlung können mit der Mehrheit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder durchgeführt werden.


3. Der Vorstand setzt sich aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier, sowie weiteren Beisitzern (z.B. Pensionistenvertreter u. Kassenprüfer) zusammen. Der Verein wird durch die Vorstände vertreten.


4. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung in geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt.


6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied berufen.


7. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur satzungsmäßigen nächsten Wahl im Amt.


8. Die Verbandskasse wird durch einen gewählten Kassenprüfer im Beisein des Kassenwarts am Tag der Jahreshauptversammlung und vor dem Kassenbericht durchgeführt.


§ 5 Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr


1. Mitgliedsbeiträge sind gesondert in der Gebührenordnung geregelt.


2. Den ordentlichen Mitgliedern wird auf Antrag ein Verbandsausweis ausgestellt, der nur mit einer aktuellen Jahresmarke gültig ist.


3. Eine Jahresmarke erhält, wer nach spätestens drei Jahren eine mindestens 3-tägige Fachfortbildung im Alpinwesen bei

  • der bayerischen Polizei,
  • einem Bergführerverband, der Mitglied im IVBV (Internationale Vereinigung der Bergführerverbände) ist, oder
  • einem Bergführerverband, dessen Fortbildungsstandard vom IVBV anerkannt wird,
  • dem deutschen oder österreichischen Alpenverein bzw. bei den jeweiligen Naturfreundevereinen

nachweist.
Ausnahmen davon kann nur der Vorstand genehmigen.


§ 6 Vergütungen für die Vereinstätigkeit


1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.


2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.


3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.


4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.


5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.


6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.


7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.


8. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.



§ 7 Auflösung


1. Die Auflösung des Verbandes kann nur von der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.


2. Bei der Auflösung des Verbandes, bzw. Änderung des Zweckes in einen nicht gemeinnützigen, wird ein eventuell vorhandenes Vermögen nach Rücksprache mit den Finanzbehörden einer gemeinnützigen alpinen Organisation zur Verfügung gestellt.


§ 9 Schlussbestimmungen


1. Diese Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 01.12.2018 beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.


2. Änderungen dieser Satzung können nur von der Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.


3. Redaktionelle Änderungen können von der Vorstandschaft beschlossen werden. Die Änderung ist bei der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.
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