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Österreichischer Polizei Bergführer Verband

Der Österreichische Polizei-Bergführerverband (ÖPBV) wurde am 28. Oktober 1990 in Bad Kleinkirchheim als Österreichischer Gendarmerie-Bergführerverband (ÖGBV) gegründet. Der ÖPBV, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat die Wahrung, Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Gendarmerie-Bergführer Österreichs zum Ziel. Weitere Aufgaben sind die Förderung der Kameradschaft, der Öffentlichkeitsarbeit, die soziale Fürsorge und Wohlfahrtspflege für Gendarmerie-Bergführer, deren Angehörigen und Hinterbliebenen. Weiters wird die Zusammenarbeit mit alpinen Vereinen, Bergführerverbänden und alpinen Einsatzorganisationen auf nationaler und internationaler Ebene gesucht und auch gefunden. Diese Erfahrungen werden in die Aus- und Fortbildung der Gendarmerie-Bergführer eingebunden. Ordentliche Mitglieder sind Gendarmerie-Bergführer des Aktiv- und des Ruhestandes.

 

Wie jeder Verein hat auch der ÖPBV einen Vereinssitz. Nicht alltäglich ist jedoch, dass der Vereinssitz bzw. Vorstand nach drei Jahren in alphabetischer Reihenfolge in ein anderes Bundesland, ausgenommen Wien und Burgenland, wechselt. Somit wird alle drei Jahre ein neuer Vorstand gewählt und bestellt. Ausgehend von der Gründung in Kärnten war der erste Obmann Bruno Maierbrugger, für die Periode von Niederösterreich war Anton Haider tätig. Franz Gösweiner übernahm für Oberösterreich, für Salzburg war Robert Jölli für die Geschicke des Verbandes verantwortlich. Bei der am 30. November 2002 zufolge der Verbandssatzungen ausgeschriebenen und durchgeführten Jahreshauptversammlung in der Sportarena Zauchensee übernahm Hans Schranz für die Steiermark als Obmann den ÖPBV bis 2005.

Durch das unerwartete und plötzliche Ableben von Johann Schranz wurde dessen Amt 2004 an seinen Stellvertreter Stocker Walter übertragen. 2005 wurde im Schloß Hollenegg, Bez. Deutschlandsberg Mag. Werner Senn als Obmann für Tirol bestellt. Nach weiteren 3 Jahren kam Vorarlberg an die Reihe mit Christoph Gargitter als Obmann. 2011 wurde Josef Brandner als Obmann für Kärnten gewählt und übernahm die nächste Periode. Nach Ablauf dieser übernahm Niederösterreich mit Michael Hochgerner als Obmann. In weiterer alphabetischer Reihenfolge wechselte der Sitz des Verbandes nach Gmunden mit Mag. Markus Hufnagl als Obmann. Im Jahre 2020 wechselte die Besetzung des Vorstandes Aufgrund der „COVID-19 Lockdown“ Situation im Rahmen einer virtuellen JHV nach Salzburg mit Manfred Nagl in der Funktion des Obmannes.

Mit 19.11.2023 übernahm die Steiermark mit dem Obmann BISCHOF Thomas den Vorsitz vom Vorgänger NAGL Manfred (Salzburg).

Vertreter

Obmann

Thomas BISCHOF
Polizeiinspektion Seckau/Stmk

Obmann Stellvertreter

Martin HELNWEIN
Polizeiinspektion Vordernberg

Schriftführer

Stefan VOLLMANN
LPD Stmk - EA

Schriftführer Stv.

Rudolf HALLACZECK
Polizeiinspektion Knittelfeld

Kassier

Tanja PACHNER
Polizeiinspektion Niklasdorf

Kassaprüfer

Christian HUBER

und

Mike WEISSL
PI Saalbach

 

Mitglieder

Derzeit hat der ÖPBV einen Mitgliederstand von 268 Mitgliedern und 2 Ehrenmitgliedern.

Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verband führt den Namen „Österreichischer Polizei-Bergführerverband“ (ÖPBV).
  2. Er hat seinen Sitz in A-4810 Gmunden und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet Österreichs. Der Vorstand des Verbandes wechselt alle drei Jahre in alphabetischer Reihenfolge in ein anderes Bundesland (ausgenommen Wien und Burgenland).
  3. Die Errichtung von Zweigverbänden ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Wahrung, Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der dem Verband angehörenden Gendarmerie- und Polizeibergführer.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks

  1. Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen insbesondere
    1. Versammlungen, Tagungen, Vorträge und ähnliche gemeinsame Veranstaltungen.
    2. der Erfahrungsaustausch bei den umfangreichen Tätigkeiten in Bezug auf Ausbildung, Einsätze, Erhebungen u.a.m. im Alpindienst.
    3. die Vertiefung und Förderung der Kameradschaft.
    4. die Herausgabe periodischer Mitteilungen.
    5. die Kontaktpflege mit anderen alpinen Verbänden, Vereinen und Organisationen.
    6. die Förderung der Öffentlichkeitsarbeit.
  2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Spenden
    3. Sammlungen
    4. Sonstige Zuwendungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind Gendarmerie- / Polizeibergführer des aktiven Dienstes und des Ruhestandes, die die Ausbildungs- und Prüfungsvoraussetzungen zum Gendarmerie- / Polizeibergführer im nationalen Bereich erfüllt haben und diese auch anerkennen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Verbandes können alle physischen Personen, bei denen die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft vorliegen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss
  2. Der Austritt kann nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens bis 30. September jenes Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines ordentlichen oder unterstützenden Mitglieds aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes auf nationaler und internationaler teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbandes zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Hauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet ein Mal pro Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf
    1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung,
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereinsgesetz),
    4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz Vereinsgesetz, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
    binnen sechs Wochen ab Einlangen beim Vorstand statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
  4. Anträge zur Hauptversammlung sind grundsätzlich schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dasselbe gilt für die Anträge zu einzelnen Punkten der Tagesordnung. Über die Behandlung mündlich eingebrachter Anträge nach dem Beginn der Hauptversammlung wird mit Handzeichen abgestimmt. Ein Drittel der Stimmen der Anwesenden ist erforderlich.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Hauptversammlung

  1. Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
    2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
    3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
    4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
    5. Entlastung des Vorstands;
    6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
    7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
    8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
    9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schriftführer-Stellvertreter, dem Kassier und Kassier-Stellvertreter sowie 7 Beiräten (je 1 Beirat pro Bundesland [ausgenommen Wien und Burgenland sowie jenes Bundesland, welches den Obmann stellt]; die Funktion des 7. Beirates kann vom Bundesministerium für Inneres, Alpinreferat, ausgeübt werden).
  2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; jedenfalls währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und einschließlich dem Obmann oder seines Vertreters mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.


§ 12: Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Verbandes entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
  4. Information der Verbandsmitglieder über die Verbandstätigkeit, die Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Verbandsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
  5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.
  6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands. Ihm obliegt die Organisation und Endfassung der Mitteilungen an die Verbandsmitglieder.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Hauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Hauptversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Hauptversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, Angehörigen verunglückter Gendarmerie- / Polizeibergführern zu gleichen Teilen zugeführt werden.